Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin
Auszug aus der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin, http://www.parlament-berlin.de
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium beschließt in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind.
Das Präsidium entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses.
Das Präsidium verfügt über die Verwendung der dem Abgeordnetenhaus vorbehaltenen Räume.
Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident hat das Präsidium einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Präsidiums es verlangen.
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident führt die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Der Präsident beruft die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten. Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und
in den Nebenräumen auszuüben.
Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung
gefasst worden ist.
Der Präsident prüft die förmlichen Voraussetzungen der für das Abgeordnetenhaus bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Er führt den damit verbundenen Schriftwechsel. Vorlagen, Anträge und Anfragen soll der Präsident zurückweisen, wenn sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.
Der Präsident oder die von ihm beauftragten Personen weisen die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Abgeordnetenhauses innerhalb des Haushaltsplans zur Zahlung an.
Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses. Er übt die Rechte des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten nichtbeamteten Dienstkräfte aus.
Aufgaben der Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie vertreten ihn bei seiner Abwesenheit oder Behinderung mit allen seinen Rechten und Pflichten. Die Vertretung vereinbart der Präsident mit den Vizepräsidenten.
Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident und bei seiner Verhinderung das nächstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses die Aufgaben des Präsidenten.
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