Landesparlamente wollen ihren Beitrag für ein Europa der Bürger leisten und fordern mehr Mitspracherechte

Konferenz der Parlamentspräsidenten verabschiedet „Stuttgarter Erklärung“

Der Verantwortung, die der Vertrag von Lissabon der regionalen und lokalen Selbstverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten zuweist, wollen sich die Landesparlamente ausdrücklich stellen und ihren Beitrag für die europäische Integration und die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips leisten. Sowohl auf europäischer als auch auf bundesstaatlicher Ebene erachten sie deshalb mehr Einwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten für notwendig. Einzelheiten dieser Forderungen sind in der so genannten „Stuttgarter Erklärung“ enthalten, die von den 16 Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente auf ihrer Konferenz in der baden-württembergischen Landeshauptstadt am Montag, 21. Juni 2010, beschlossen wurde.

Schwerpunktthemen der zweitägigen Konferenz, die unter Vorsitz von Peter Straub, Präsident des Landtags von Baden-Württemberg, berät, sind neben dem Vertrag von Lissabon und der Europafähigkeit der Parlamente die Umsetzung der Föderalismusreformen I und II in den Ländern sowie medienpolitische Fragen. Als externe Gesprächspartner wurden der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier und der Intendant des Südwestrundfunks und ARD-Vorsitzende Peter Boudgoust eingeladen.
Die von der Konferenz nach dem Meinungsaustausch mit Papier einstimmig verabschiedete „Stuttgarter Erklärung“ hat folgenden Wortlaut:

Stuttgarter Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente

Demokratische Willensbildung
auf der europäischen und der bundesstaatlichen Ebene legitimieren;
Einwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten der deutschen Landesparlamente stärken.

  1. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente begrüßt, dass der Vertrag von Lissabon erstmals in der Geschichte der europäischen Integration die innerstaatlichen Ebenen, d. h. die regionale und die lokale Ebene, gemeinschaftsrechtlich in den Blick nimmt, die regionale und lokale Selbstverwaltung ausdrücklich zur nationalen Identität der Mitgliedstaaten zählt und sie als Bestandteil des europäischen Mehrebenensystems und des europäischen Verfassungsverbundes ansieht. Die regionale und die lokale Ebene werden ausdrücklich in den Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips einbezogen.
  2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente begrüßen ferner, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – anders als bislang – nicht nur den Organen der Union, sondern bereits im Unionsverfassungsrecht ausdrücklich auch den nationalen Parlamenten zugewiesen wird.
  3. Deshalb ist es folgerichtig und zu begrüßen, dass nunmehr unmittelbare Informationsrechte der nationalen Parlamente gegenüber den Unionsorganen bestehen. Diese haben Entwürfe von Gesetzgebungsakten unmittelbar und direkt den nationalen Parlamenten zuzuleiten, damit diese ihre Mitwirkungsrechte und ‑pflichten auch tatsächlich ausüben können.
  4. Die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente treten auch angesichts einer Veränderungsdynamik der Europäischen Union und ihrer Entscheidungsstrukturen mit Nachdruck für eine stärkere Mitwirkung der Landesparlamente ein. In dem Maße, in dem die Europäische Union geographisch, gesellschaftlich, kulturell, aber auch administrativ größer und komplexer geworden ist, halten sie die Teilnahme der Landesparlamente für ein notwendiges und unverzichtbares Element eines bürgernahen Europas der Regionen.

    Sie sehen sich dabei durch das sogenannte Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ihren wiederholten Forderungen nach effektiver Teilhabe der Landesparlamente am Prozess der binnenstaatlichen Willensbildung über die europäische Rechtsordnung bestätigt.

    Im Hinblick auf den Bedarf der Europäischen Union an demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Rolle der nationalen gesetzgebenden Körperschaften, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland des Bundestages und des Bundesrates, gestärkt und ihnen eigenständige Integrationsverantwortung zugewiesen. Träger der Integrationsverantwortung für den Bereich der Landesgesetzgebung sind gerade auch die Landesparlamente. Die Integrationsverantwortung ist darauf gerichtet, bei der Übertragung von Hoheitsrechten und bei der Ausgestaltung der europäischen Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass in einer Gesamtbetrachtung sowohl das politische System der Bundesrepublik Deutschland als auch das der Europäischen Union demokratischen Grundsätzen im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Artikel 79 Abs. 3 GG entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch jene Kernbereiche staatlicher Souveränität ausdrücklich benannt, die, wie z. B. kulturelle Fragen oder auch Strafvollzugseingriffe, innerstaatlich in die Kompetenz der Landesparlamente fallen.

    Ebenso schwer wie im europäischen Rahmen die Integrationsverantwortung wiegt im binnenstaatlichen Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung der Verfassungsorgane dafür, dass Bestimmungen des Grundgesetzes nicht gegen die durch Artikel 79 Abs. 3 GG geschützten Grundprinzipien verstoßen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente mahnen auch insoweit eine stärkere Einbeziehung der Landesparlamente als legitime Vertretungen ihres Landesvolkes an.

  5. Nach Meinung der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente obliegt es den Ländern, die jeweiligen Regeln im Landesrecht, vorzugsweise im Landesverfassungsrecht, so auszugestalten, dass die notwendige Mitwirkungsmöglichkeit des Landesparlaments gegenüber der Landesregierung zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung gesichert wird. Zu dieser Mitwirkungsmöglichkeit gehört über Informationsrechte hinaus die Möglichkeit, landesverfassungsrechtlich eine Bindung der Landesregierung beim Stimmverhalten im Bundesrat und bei der Erhebung von Verfassungsklagen auf Bundesebene vorzusehen
  6. Die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente fordern Änderungen des Gesetzes über Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) zugunsten der Landesparlamente, durch die so weit als möglich Informationsgleichheit zwischen der Exekutive und der Legislative der Länder hergestellt wird. Denn ohne eine hinreichende Information können die Landesparlamente die ihnen – für den Bereich der Landesgesetzgebung – obliegende Integrationsverantwortung nicht wahrnehmen.
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